Der physische Schutz der Netz- und Informationssysteme, insbesondere der physische Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugang, ist zu gewährleisten.
Betreffend Dienstleister, Lieferanten und Dritten sind ein sicherer Zugang zu und ein sicherer Zugriff auf die Netz- und Informationssysteme festzulegen und periodisch zu überprüfen.
Dafür ist insbesondere ein physisches Sicherheitskonzept inkl. entsprechender Definition der unterschiedlichen Sicherheitszonen zu erstellen und ein Verfahren zu definieren, das den sicheren Umgang mit Besuchern und betriebsfremden Personen (wie etwa Wartungstechniker, Dienstleister und Lieferanten) gewährleistet.
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Unser batterieloses elektronisches Schließ- und Zutrittssystem iLOQ S5 / S50 ist für alle Branchen und Objekte geeignet. Ihre Vorteile auf einen Blick:
geeignet für alle Branchen und Objekte - indoor und outdoor.
die sichere Verschlusslösung für Schaltschränke und andere Anlagen im INDOOR und OUTDOOR Bereich. Mit dem batterielosen elektronischen Schliesssystem iLOQ S50 und dem robusten DIRAK Outdoorgriff sind Netzwerkschränke, Serverracks und digitale Infrastruktur optimal gegen Aufbruch gesichert.
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Wie sichert man eine Freifläche optimal?
Perimeterschutz für die Absicherung von Aussenanlagen und Freigelände
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NIS steht für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme. Derzeit gilt die NIS-Richtlinie aus 2016, die in Österreich mit dem NIS-Gesetz umgesetzt wurde. Die derzeit geltenden Regelungen betreffen vorwiegend Unternehmen der kritischen Infrastruktur und Anbieter digitaler Dienste (Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Cloud Computing-Dienste).
Die NIS Cooperation Group NIS Cooperation Group | Shaping Europe’s digital future (europa.eu) unterstützt die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und veröffentlicht Leitlinien für eine wirksame und kohärente Umsetzung der NIS-Richtlinie in der gesamten EU.
(Quelle www.wko.at - 15.4.2024)
Die Cybersicherheits-Richtlinie soll die Resilienz und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle des öffentlichen und des privaten Sektors in der EU verbessern.
Der bisherige Anwendungsbereich der NIS-Richtlinie nach Sektoren wird mit NIS2 auf einen weit größeren Teil der Wirtschaft ausgeweitet, um eine umfassende Abdeckung der Sektoren und Dienste zu gewährleisten, die im Binnenmarkt für grundlegende gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind.
Betroffene Einrichtungen müssen daher geeignete Risikomanagementmaßnahmen für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme treffen und unterliegen Meldepflichten.
(Quelle www.wko.at - 15.4.2024)
10 Risikomanagementmaßnahmen (Mindestmaßnahmen):
Dabei zu berücksichtigen sind:
Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sind das Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung, die Größe der Einrichtung und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Der Begutachtungsentwurf zum NISG 2024 beschreibt die Bereiche, in denen wesentliche und wichtige Einrichtungen Risikomanagementmaßnehmen zu ergreifen haben, in der Anlage 3 (vorbehaltlich Gesetz).
Die Risikomanagementmaßnahmen werden noch in Verordnungen festgelegt werden.
(Quelle www.wko.at - 22.4.2024)
Siehe auch:
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung, Fassung vom 8.4.2024
(Den Link zum pdf finden Sie am Ende des Abschnittes).
Betroffen sind große und mittlere Unternehmen aus folgenden Sektoren:
Sektoren mit hoher Kritikalität:
Sonstige kritische Sektoren:
(Quelle: www.wko.at - 15.4.2024)
Die Leitungsorgane (Geschäftsführung bei GmbH, Vorstand und Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften) haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen und zu beaufsichtigen, haften der Einrichtung für den schuldhaft verursachten Schaden und müssen an für diese spezifisch gestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen.
(Quelle: www.wko.at - 15.4.2024)
ACHTUNG:
Bei Nichterfüllung drohen Sanktionen bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des Gesamtjahresumsatzes des Konzerns bei wesentlichen Einrichtungen bzw. 7 Mio. Euro oder 1,4 % des Gesamtjahresumsatzes des Konzerns bei wichtigen Einrichtungen.
Die NIS2-Richtlinie ist am 16. Jänner 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 17. Oktober 2024 umsetzen.
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